Antragsgebühr nur 150,- €!

Der Ablauf eines Güteverfahren zur Hemmung der Verjährung, § 204 BGB

  • Der Antrag ist bei der Kanzlei Dr. Hartmann vorab per Fax oder Post einzureichen. Bitte reichen Sie den Antrag im Original sowie eine Kopie für jeden Antragsgegner ein. 
  • Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen und die Rechnung für die Bekanntgabe des Antrags beim Antragsgegner.
  • Die Antragsgebühr beträgt 150,- € (inkl. MwSt.). Diese ist unabhängig vom Streitwert und unabhängig vom Wohnort der Parteien.
  • Dem Antragsgegner wird nach Zahlungseingang der Antragsgebühr die Antragsabschrift per Einschreiben zugestellt.
  • Unter Fristsetzung wird der Antragsgegner aufgefordert uns mitzuteilen, ob er mit einem Güteverfahren einverstanden ist.
  • Lehnt der Antragsgegner dies ab oder äußert er sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, so wird das Güteverfahren für gescheitert erklärt. Die Verjährungshemmung endet ab jetzt in 6 Monaten gem. § 204 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gütestelle die Mitteilung dieser Bekanntgabe veranlasst hat.
  • Die Ausstellung einer Verfahrensbescheinigung über den gescheiterten Streitbeilegungsversuch zur Vorlage bei Gericht (Erfolglosigkeitsbescheinigung) ist in der Antragsgebühr bereits enthalten.
  • Stimmt der Antragsgegner dem Güteverfahren zu, so wird ein Gütetermin angesetzt. Wird eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, ist diese schriftlich niederzulegen. Beim Amtsgericht kann diese Vereinbarung für vollstreckbar erklärt werden.