Die Kanzlei Dr. Hartmann wurde von der Landesjustizverwaltung Bayern durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München gem. § 22 AGGVG als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Damit erfüllt die Kanzlei die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und bietet eine außergerichtliche freiwillige Streitschlichtung (Mediation) an.
Die verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB tritt im Falle eines freiwilligen Schlichtungsverfahrens bereits nach einseitiger Einreichung eines Güteantrages ein. Diese Hemmung endet gem. § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass der Antragsgegner am Güteverfahren nicht teilnehmen will bzw. das Güteverfahren gescheitert ist. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Gütestelle die Bekanntgabe des Scheiterns veranlasst hat.
Als Schlichtungsstelle sind wir auf einvernehmlichen Antrag beider Parteien (unabhängig vom Streitwert des Verfahrens, unabhängig vom Gegenstand des Streites und unabhängig vom Gerichtsstand der Parteien) zuständig.
Eine erzielte Einigung stellt zunächst einen Parteivergleich dar, welchem im Rahmen der freiwilligen Streitschlichtung der Charakter eines Vollstreckungstitels verliehen werden kann.