Der Ablauf eines Güteverfahren zur Hemmung der Verjährung, § 204 BGB
Der Antrag ist bei der Kanzlei Dr. Hartmann per Telefax oder Post einzureichen. In der Regel wird der Antrag vorab per Telefax eingereicht und die erforderlichen Abschriften per Post
nachgereicht.
Ein Güteantrag führt die Hemmung der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs herbei.
Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen und die Rechnung für die Bekanntgabe des Antrags beim Antragsgegner.
Die Antragsgebühr beträgt 150,- € (inkl. MwSt.). Diese ist unabhängig vom Streitwert und unabhängig vom Wohnort der Parteien.
Dem Antragsgegner wird die Antragsabschrift per Einschreiben zugestellt.
Unter Fristsetzung wird der Antragsgegner aufgefordert uns mitzuteilen, ob er mit einem Güteverfahren einverstanden ist.
Lehnt der Antragsgegner dies ab oder äußert er sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, so wird das Güteverfahren für gescheitert erklärt. Die Verjährungshemmung endet ab jetzt in 6 Monaten
gem. § 204 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gütestelle die Mitteilung dieser Bekanntgabe veranlasst hat.
Stimmt der Antragsgegner dem Güteverfahren zu, so wird ein Gütetermin angesetzt. Wird eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, ist diese schriftlich niederzulegen. Beim Amtsgericht kann diese
Vereinbarung für vollstreckbar erklärt werden.