Der Ablauf eines Güteverfahren zur Hemmung der Verjährung, § 204 BGB

  • Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung bei der Kanzlei Dr. Hartmann per Telefax oder Post einzureichen. In der Regel wird der Antrag vorab per Telefax eingereicht und die erforderlichen Abschriften per Post nachgereicht.
  • Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen und die Rechnung für die Bekanntgabe des Antrags (Antragsgebühr iHv 150,00 € inkl. MwSt.) beim Antragsgegner.
  • Dem Antragsgegner wird die Antragsabschrift und die Verfahrensordnung per Einschreiben zugestellt.
  • Unter Fristsetzung wird der Antragsgegner aufgefordert uns mitzuteilen, ob er mit einem Güteverfahren einverstanden ist.
  • Lehnt der Antragsgegner dies ab oder äußert er sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, so wird das Güteverfahren für gescheitert erklärt. Die Verjährungshemmung endet ab jetzt in 6 Monaten gem. § 204 Abs. 2 BGB.
  • Stimmt der Antragsgegner dem Güteverfahren zu, so wird ein Gütetermin angesetzt. Wird eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, ist diese schriftlich niederzulegen. Beim Amtsgericht kann diese Vereinbarung für vollstreckbar erklärt werden.