Güteantrag zur Hemmung der Verjährung,      § 204 BGB

  • Der Antrag zur Hemmung der Verjährung kann bis zum letzten Tag der Verjährung per Fax oder Post eingereicht werden. Eine formlose Bezeichnung des Anspruchs und eine kurze Begründung sind ausreichend. Beweisangebote sind nicht erforderlich.
  • Es gilt die örtliche Allzuständigkeit, so dass die Kanzlei Dr. Hartmann bundesweit für Sie zuständig ist. Selbst dann, wenn der Gerichtsstand der Parteien durch Gesetz oder Vereinbarung in einem Bundesland liegt, in dem keine vergleichbaren Gütestellen ansässig sind.
  • Mit dem Antragseingang wird die Verjährung des Anspruchs gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, auch wenn der Antragsgegner dem Verfahren nicht zustimmt.
  • Die Verjährungshemmung endet gem. § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach Verfahrensende.